Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0023299

Entscheidungsdatum

19.04.1990

Geschäftszahl

8Ob555/90; 6Ob592/93 (6Ob593/93); 6Ob661/94; 3Ob14/18g; 1Ob239/20h

Norm

ABGB §1295 IId4a; ABGB §1295 IId4b1; ABGB §1319a D

Rechtssatz

Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste zu treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. Wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, so ist der Pistenhalter insoweit zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen nicht verpflichtet. (hier: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-19 8 Ob 555/90

Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373

TE OGH 1993-11-10 6 Ob 592/93

Auch; nur: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. (T1)

TE OGH 1995-05-04 6 Ob 661/94

TE OGH 2018-04-25 3 Ob 14/18g

TE OGH 2021-01-28 1 Ob 239/20h

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023299