OGH
RS0023299
19.04.1990
8Ob555/90; 6Ob592/93 (6Ob593/93); 6Ob661/94; 3Ob14/18g; 1Ob239/20h
ABGB §1295 IId4a; ABGB §1295 IId4b1; ABGB §1319a D
Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste zu treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. Wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, so ist der Pistenhalter insoweit zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen nicht verpflichtet. (hier: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen).
TE OGH 1990-04-19 8 Ob 555/90
Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373
TE OGH 1993-11-10 6 Ob 592/93
Auch; nur: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. (T1)
TE OGH 1995-05-04 6 Ob 661/94
TE OGH 2018-04-25 3 Ob 14/18g
TE OGH 2021-01-28 1 Ob 239/20h
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023299