OGH
RS0053263
12.09.2023
5Ob567/90; 8Ob615/90; 7Ob661/90; 3Ob1570/91; 4Ob1555/92; 8Ob1634/92; 8Ob1646/92; 8Ob1669/93; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 1Ob122/97s; 10Ob87/98m; 6Ob299/98h; 9Ob94/00i; 9Ob265/00m; 7Ob52/03b; 5Ob168/02w; 3Ob246/03b; 7Ob178/06m; 4Ob142/06w; 2Ob239/06w; 3Ob82/07s; 2Ob22/08m; 3Ob95/08d; 7Ob186/08s; 2Ob39/08m; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 1Ob109/10a; 8Ob50/10a; 7Ob135/11w; 9Ob21/12x; 7Ob134/12z; 7Ob210/12a; 4Ob49/13d; 4Ob138/15w; 8Ob69/15b; 1Ob131/16w; 7Ob25/17b; 5Ob206/20k; 4Ob109/21i; 4Ob42/23i
ABGB §140 Ba
ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ag
AußStrG §14 C2b
AußStrG §14 C2d2
AußStrG §14 D1b
AußStrG §14 D1d2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat.
TE OGH 1990-04-10 5 Ob 567/90
Veröff: EvBl 1990/134 S 631 = JBl 1991,41 = ÖA 1991,16
TE OGH 1990-06-28 8 Ob 615/90
nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist. (T1); Veröff: ÖA 1991,103
TE OGH 1990-11-15 7 Ob 661/90
nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesehen werden. (T2)
TE OGH 1991-10-23 3 Ob 1570/91
Auch; nur T1
TE OGH 1992-06-16 4 Ob 1555/92
TE OGH 1992-10-29 8 Ob 1634/92
nur T1; nur: Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat. (T3)
TE OGH 1992-10-08 8 Ob 1646/92
nur T1; nur T3
TE OGH 1993-10-28 8 Ob 1669/93
Auch
TE OGH 1995-04-02 1 Ob 549/95
Auch; nur T3
TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2092/96w
Auch; nur T3; Beisatz: Eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Gattin blieb unbeachtet. (T4)
TE OGH 1996-02-27 10 Ob 508/96
nur T1; nur T3
TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s
Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob die Verpflichtung des Vaters, der Mutter im fraglichen Zeitraum Unterhalt zu leisten, obwohl diese durch den Bezug von Notstandshilfe ein Einkommen bezog, durch Abzug von einem oder von zwei Prozentpunkten bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder zu berücksichtigen sei, ist, weil es dabei auf die Höhe des Eigeneinkommens ankommt, einzelfallbezogen, sodass damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) aufgeworfen wird. (T5)
TE OGH 1998-06-09 10 Ob 87/98m
TE OGH 1998-12-18 6 Ob 299/98h
Auch; nur T2; Beisatz: Prozentmäßige Höhe eines Abzugs von der Bemessungsgrundlage aus dem Grund einer überdurchschnittlichen Sorgepflicht des Vaters für seine behinderte Gattin: Einzelfallbezogen. (T6)
TE OGH 2000-05-31 9 Ob 94/00i
TE OGH 2000-10-18 9 Ob 265/00m
TE OGH 2003-03-19 7 Ob 52/03b
Auch; nur T2
TE OGH 2002-12-03 5 Ob 168/02w
nur T1; Beisatz: Dass vom Unterhaltspflichtigen verlangt wird, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten, als er sich bei Anwendung der üblichen Prozentsatzmethode ergäbe, könnte beim festgestellten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten nur dann die Anrufung des OGH rechtfertigen, wenn der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentsatzmethode auch im konkreten Fall unbedingter Vorrang einzuräumen oder in unvertretbarer Weise die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise der Bedarf des Unterhaltsberechtigten verkannt worden wäre. (T7)
TE OGH 2004-03-25 3 Ob 246/03b
Auch; nur T1
TE OGH 2006-08-30 7 Ob 178/06m
Auch; nur T1; nur T3
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 142/06w
nur T1; Veröff: SZ 2006/144
TE OGH 2007-04-26 2 Ob 239/06w
Auch; Beisatz: Bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen, denen kein Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt. (T8)
TE OGH 2007-05-23 3 Ob 82/07s
Auch; Beisatz: Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. (T9)
TE OGH 2008-03-27 2 Ob 22/08m
Auch
TE OGH 2008-06-11 3 Ob 95/08d
Auch; nur T3; Beis wie T9
TE OGH 2008-09-11 7 Ob 186/08s
Auch
TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Anrechnung von Leistungen zur Wohnversorgung im angemessenen Umfang. (T10)
TE OGH 2009-07-02 6 Ob 87/09a
Beisatz: Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs. (T11)
Beisatz: Hier: In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung (Paragraph 17, Absatz 2, HbG) sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Das Urlaubsvertretungsgeld ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. (T12)
TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2010-09-14 1 Ob 109/10a
Beis wie T11
TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a
Auch; nur T1
TE OGH 2011-08-31 7 Ob 135/11w
Auch
TE OGH 2012-05-29 9 Ob 21/12x
Auch
TE OGH 2012-09-26 7 Ob 134/12z
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2012-12-19 7 Ob 210/12a
Auch
TE OGH 2013-05-23 4 Ob 49/13d
Vgl auch
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 138/15w
Vgl auch
TE OGH 2015-11-25 8 Ob 69/15b
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T13)
TE OGH 2017-07-05 7 Ob 25/17b
Auch; nur T3
TE OGH 2021-01-07 5 Ob 206/20k
Vgl
TE OGH 2021-09-22 4 Ob 109/21i
nur T3
TE OGH 2023-09-12 4 Ob 42/23i
Beisatz: Hier: Die Antragsgegnerin verfügte über kein ausreichendes Einkommen für das Bestreiten von Unterhaltsleistungen oder das Bezahlen einer Wohnung, weshalb mit der kostenlosen Benützung der gesamten ehemaligen Ehewohnung keine unterhaltsrechtlich relevante Ersparnis verbunden ist. Die Nichtanrechnung einer Wohnkostenersparnis der Antragsgegnerin auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung. (T14)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053263