Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0053263

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Geschäftszahl

5Ob567/90; 8Ob615/90; 7Ob661/90; 3Ob1570/91; 4Ob1555/92; 8Ob1634/92; 8Ob1646/92; 8Ob1669/93; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 1Ob122/97s; 10Ob87/98m; 6Ob299/98h; 9Ob94/00i; 9Ob265/00m; 7Ob52/03b; 5Ob168/02w; 3Ob246/03b; 7Ob178/06m; 4Ob142/06w; 2Ob239/06w; 3Ob82/07s; 2Ob22/08m; 3Ob95/08d; 7Ob186/08s; 2Ob39/08m; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 1Ob109/10a; 8Ob50/10a; 7Ob135/11w; 9Ob21/12x; 7Ob134/12z; 7Ob210/12a; 4Ob49/13d; 4Ob138/15w; 8Ob69/15b; 1Ob131/16w; 7Ob25/17b; 5Ob206/20k; 4Ob109/21i; 4Ob42/23i

Norm

ABGB §140 Ba

ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ag

AußStrG §14 C2b

AußStrG §14 C2d2

AußStrG §14 D1b

AußStrG §14 D1d2

AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2

Rechtssatz

Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-10 5 Ob 567/90

Veröff: EvBl 1990/134 S 631 = JBl 1991,41 = ÖA 1991,16

TE OGH 1990-06-28 8 Ob 615/90

nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist. (T1); Veröff: ÖA 1991,103

TE OGH 1990-11-15 7 Ob 661/90

nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesehen werden. (T2)

TE OGH 1991-10-23 3 Ob 1570/91

Auch; nur T1

TE OGH 1992-06-16 4 Ob 1555/92

TE OGH 1992-10-29 8 Ob 1634/92

nur T1; nur: Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat. (T3)

TE OGH 1992-10-08 8 Ob 1646/92

nur T1; nur T3

TE OGH 1993-10-28 8 Ob 1669/93

Auch

TE OGH 1995-04-02 1 Ob 549/95

Auch; nur T3

TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2092/96w

Auch; nur T3; Beisatz: Eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Gattin blieb unbeachtet. (T4)

TE OGH 1996-02-27 10 Ob 508/96

nur T1; nur T3

TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s

Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob die Verpflichtung des Vaters, der Mutter im fraglichen Zeitraum Unterhalt zu leisten, obwohl diese durch den Bezug von Notstandshilfe ein Einkommen bezog, durch Abzug von einem oder von zwei Prozentpunkten bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder zu berücksichtigen sei, ist, weil es dabei auf die Höhe des Eigeneinkommens ankommt, einzelfallbezogen, sodass damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) aufgeworfen wird. (T5)

TE OGH 1998-06-09 10 Ob 87/98m

TE OGH 1998-12-18 6 Ob 299/98h

Auch; nur T2; Beisatz: Prozentmäßige Höhe eines Abzugs von der Bemessungsgrundlage aus dem Grund einer überdurchschnittlichen Sorgepflicht des Vaters für seine behinderte Gattin: Einzelfallbezogen. (T6)

TE OGH 2000-05-31 9 Ob 94/00i

TE OGH 2000-10-18 9 Ob 265/00m

TE OGH 2003-03-19 7 Ob 52/03b

Auch; nur T2

TE OGH 2002-12-03 5 Ob 168/02w

nur T1; Beisatz: Dass vom Unterhaltspflichtigen verlangt wird, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten, als er sich bei Anwendung der üblichen Prozentsatzmethode ergäbe, könnte beim festgestellten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten nur dann die Anrufung des OGH rechtfertigen, wenn der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentsatzmethode auch im konkreten Fall unbedingter Vorrang einzuräumen oder in unvertretbarer Weise die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise der Bedarf des Unterhaltsberechtigten verkannt worden wäre. (T7)

TE OGH 2004-03-25 3 Ob 246/03b

Auch; nur T1

TE OGH 2006-08-30 7 Ob 178/06m

Auch; nur T1; nur T3

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 142/06w

nur T1; Veröff: SZ 2006/144

TE OGH 2007-04-26 2 Ob 239/06w

Auch; Beisatz: Bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen, denen kein Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt. (T8)

TE OGH 2007-05-23 3 Ob 82/07s

Auch; Beisatz: Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. (T9)

TE OGH 2008-03-27 2 Ob 22/08m

Auch

TE OGH 2008-06-11 3 Ob 95/08d

Auch; nur T3; Beis wie T9

TE OGH 2008-09-11 7 Ob 186/08s

Auch

TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Anrechnung von Leistungen zur Wohnversorgung im angemessenen Umfang. (T10)

TE OGH 2009-07-02 6 Ob 87/09a

Beisatz: Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs. (T11)

Beisatz: Hier: In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung (Paragraph 17, Absatz 2, HbG) sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Das Urlaubsvertretungsgeld ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. (T12)

TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t

Vgl; Beis wie T10

TE OGH 2010-09-14 1 Ob 109/10a

Beis wie T11

TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a

Auch; nur T1

TE OGH 2011-08-31 7 Ob 135/11w

Auch

TE OGH 2012-05-29 9 Ob 21/12x

Auch

TE OGH 2012-09-26 7 Ob 134/12z

Auch; Beis wie T9

TE OGH 2012-12-19 7 Ob 210/12a

Auch

TE OGH 2013-05-23 4 Ob 49/13d

Vgl auch

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 138/15w

Vgl auch

TE OGH 2015-11-25 8 Ob 69/15b

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T13)

TE OGH 2017-07-05 7 Ob 25/17b

Auch; nur T3

TE OGH 2021-01-07 5 Ob 206/20k

Vgl

TE OGH 2021-09-22 4 Ob 109/21i

nur T3

TE OGH 2023-09-12 4 Ob 42/23i

Beisatz: Hier: Die Antragsgegnerin verfügte über kein ausreichendes Einkommen für das Bestreiten von Unterhaltsleistungen oder das Bezahlen einer Wohnung, weshalb mit der kostenlosen Benützung der gesamten ehemaligen Ehewohnung keine unterhaltsrechtlich relevante Ersparnis verbunden ist. Die Nichtanrechnung einer Wohnkostenersparnis der Antragsgegnerin auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung. (T14)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053263