Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008504

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

8Ob645/89; 9Ob2071/96s; 8Ob25/98d; 7Ob322/01f; 7Ob276/02t; 6Ob277/03h; 2Ob261/05d; 6Ob61/09b; 2Ob110/09d; 1Ob209/14p; 1Ob185/19s; 1Ob235/19v

Norm

AußStrG §229; EheG §81; KO §1; KO §14 Abs1; IO §1

Rechtssatz

Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 105, EO - gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-05 8 Ob 645/89

Veröff: SZ 63/56 = EFSlg 27/7

TE OGH 1996-07-10 9 Ob 2071/96s

Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG gehören zur Konkursmasse. (T1)

TE OGH 1998-06-25 8 Ob 25/98d

Auch; nur T1

TE OGH 2002-02-27 7 Ob 322/01f

nur T1; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist. (T2)

TE OGH 2002-12-18 7 Ob 276/02t

Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. (T3)

TE OGH 2004-05-27 6 Ob 277/03h

Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren (so schon 2 Ob 184/03b). (T4)

TE OGH 2006-03-02 2 Ob 261/05d

Beisatz: Grundsätzlich ist bei Konkurseröffnung nach Scheidung der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung gemäß Paragraph 102, ff KO anzumelden und im Bestreitungsfall gemäß Paragraph 110, KO das außerstreitige Aufteilungsverfahren einzuleiten. Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß Paragraph 109, KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach Paragraph 110, KO festgestellt. (T5)

TE OGH 2009-12-17 6 Ob 61/09b

Vgl auch; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren des Gegners der gefährdeten Partei begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis. (T6)

TE OGH 2010-05-06 2 Ob 110/09d

Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Bei Konkurseröffnung nach Scheidung ist der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung anzumelden. (T7)

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 209/14p

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T8)

TE OGH 2019-11-19 1 Ob 185/19s

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7

TE OGH 2020-05-25 1 Ob 235/19v

Vgl; Beisatz: Durch die Zurücknahme des in der Insolvenz des anderen Ehegatten (zum Geldwert) angemeldeten „Aufteilungsanspruchs“ wird das laufende Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze beendet. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008504