Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008461

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

1Ob532/90; 1Ob607/91; 8Ob522/93; 3Ob2204/96f; 5Ob139/00b; 2Ob17/02t; 1Ob177/03s; 6Ob12/04i; 1Ob97/12i; 2Ob2/12a; 5Ob113/18f; 4Ob1/21g; 3Ob72/25x; 3Ob49/26s

Norm

ABGB §149

AußStrG §193

AußStrG 2005 §133 Abs3

Rechtssatz

Die Vermögensverwaltung durch die Eltern ist nur dann gerichtlich zu überwachen, wenn das Wohl des Kindes etwa durch missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern gefährdet erscheint.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-04 1 Ob 532/90

Veröff: RZ 1990/11 S 257

TE OGH 1991-11-20 1 Ob 607/91

Beisatz: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. Missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern zugunsten anderer aber auch zu ihren eigenen Gunsten ist ein Gefährdungstatbestand. (T1) Veröff: JBl 1992,586

TE OGH 1993-04-29 8 Ob 522/93

Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,147

TE OGH 1996-12-18 3 Ob 2204/96f

Beis wie T1 nur: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. (T2)

TE OGH 2000-05-30 5 Ob 139/00b

Vgl auch; Beisatz: Vormünder und Sachwalter unterliegen dieser Überwachung in jedem Fall, Eltern nur bei Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes. (T3); Beisatz: Es kommt nur bei spezifischer Gefährdung des Kindeswohls in Betracht, einem Dritten und nicht dem obsorgeberechtigten Elternteil Aufträge hinsichtlich der Verwaltung des Kindesvermögens zu erteilen. (T4)

TE OGH 2002-02-13 2 Ob 17/02t

TE OGH 2003-12-16 1 Ob 177/03s

Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch gegen Pflegschaftsrichter wegen mangelnder Überwachung (AHG). (T5)

TE OGH 2004-03-04 6 Ob 12/04i

Vgl aber; Beisatz: Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen. (T6); Beisatz: Der Gesetzgeber des KindRÄG lässt offenkundig wegen der Höhe des Vermögens eine abstrakte Gefahr genügen. (T7); Veröff: SZ 2004/30

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2012-08-07 2 Ob 2/12a

Auch; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung bleibt für die Vermögensüberwachung gemäß Paragraph 133, Absatz 3, AußStrG (BGBl 2003/111) weiterhin aktuell. (T8)

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 113/18f

Auch

TE OGH 2021-05-27 4 Ob 1/21g

TE OGH 2025-12-17 3 Ob 72/25x

TE OGH 2026-03-25 3 Ob 49/26s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008461