OGH
RS0047288
03.04.1990
4Ob518/90; 1Ob655/90; 2Ob620/90; 7Ob648/92; 1Ob219/08z; 8Ob23/12h
ABGB §92 Abs2 D
Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. Von einem Dauerzustand kann aber keine rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten das einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB zur gesonderten Wohnungsnahme für den anderen Ehegatten bildet, ändern könnte.
TE OGH 1990-04-03 4 Ob 518/90
TE OGH 1990-09-12 1 Ob 655/90
nur: Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. (T1)
TE OGH 1990-11-21 2 Ob 620/90
TE OGH 1992-11-26 7 Ob 648/92
TE OGH 2009-01-28 1 Ob 219/08z
TE OGH 2012-03-28 8 Ob 23/12h
Auch; Beisatz: Dies kann aber nur solange gelten, als nach der konkreten Tatsachengrundlage die Möglichkeit des Wegfalls des Trennungsgrundes zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit noch besteht und der Eintritt eines Dauerzustands nicht gesichert erscheint. Ist die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft aber ausgeschlossen, so kann nicht mehr von einer vorübergehenden Maßnahme gesprochen werden. (T2); Bem: Siehe RS0127770. (T3)
Veröff: SZ 2012/40