Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041171

Entscheidungsdatum

03.04.1990

Geschäftszahl

4Ob44/90 (4Ob45/90); 9ObA2218/96h; 10ObS142/07s; 6Ob41/18z; 9ObA96/21i

Norm

ZPO §408

Rechtssatz

Da der Entschädigungsbetrag nach Paragraph 408, ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum Nachteil des Entschädigungswerbers ausgegangen ist, weil er eben in diesem Umfang nicht siegende Partei ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-04-03 4 Ob 44/90

TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2218/96h

Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach Paragraph 408, ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)

TE OGH 2007-12-18 10 ObS 142/07s

Auch; Beisatz: Nur wer im Prozess obsiegt, kann seine Ansprüche auf §408 ZPO stützen, also der Kläger nur bei Stattgebung, der Beklagte nur bei Abweisung der Klage. (T3); Beisatz: Ist die klagende Partei nach Erhebung der Säumnisklage materiell mit ihrem Begehren auf Witwenpension durchgedrungen, weil eine Entscheidung durch das Gericht von der beklagten Partei dadurch verhindert wurde, dass sie einen dem Begehren stattgebenden Bescheid erließ und die zwischenzeitig fällig gewordenen Witwenpensionsleistungen nachzahlte, ist sie als „obsiegend" iSd Paragraph 408, Absatz eins, ZPO anzusehen. (T4)

TE OGH 2018-03-28 6 Ob 41/18z

Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach Paragraph 408, ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. (T5)

TE OGH 2022-02-17 9 ObA 96/21i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041171