OGH
03.04.1990
4Ob43/90; 4Ob15/94; 4Ob60/94
UWG §1 D1c;
UWG §2 C2c;
ZPO §503 Z4 E4c23;
Wer mit Behauptungen an die Öffentlichkeit tritt, die seine Spitzenstellung zum Ausdruck bringen sollen, trägt gegenüber dem Umworbenen die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angaben; von ihm muß erwartet werden, daß er sich zuvor über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber unterrichtet hat und ihm daher bessere Beweismöglichkeiten als dem Kläger zustehen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn Behauptungen überschwer meßbare und daher auch kaum beweisbare - persönliche Fähigkeiten des Unternehmers oder seiner Leute aufgestellt werden.
TE OGH 1990/04/03 4 Ob 43/90
Veröff: WBl 1990,275 = MR 1990,195
TE OGH 1994/04/12 4 Ob 15/94
TE OGH 1994/06/14 4 Ob 60/94
RS0043541