Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016312

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

3Ob614/89; 3Ob546/90; 7Ob607/91; 1Ob551/94; 3Ob66/95; 9Ob125/02a; 9Ob23/07h; 5Ob290/07v; 4Ob45/12i; 4Ob210/15h; 10Ob41/16a; 3Ob47/16g; 4Ob148/16t; 7Ob77/17z; 9Ob9/21w; 1Ob67/24w

Norm

ABGB §875

ABGB §1313 aI

Rechtssatz

Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-03-28 3 Ob 614/89

Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991/245 = MietSlg XLII/15

TE OGH 1990-10-24 3 Ob 546/90

Auch; Veröff: SZ 63/189

TE OGH 1991-10-10 7 Ob 607/91

Auch; Beisatz: Hier: Mieter bedient sich Gehilfens bei Mietzahlung. (T1)

TE OGH 1994-08-29 1 Ob 551/94

Auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. (T2)

Veröff: SZ 67136

TE OGH 1995-05-29 3 Ob 66/95

TE OGH 2002-05-22 9 Ob 125/02a

Vgl auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. (T3)

TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h

Vgl auch; nur T3

TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Wissenszurechnung durch Wissensvertreter liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden. (T4)

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 45/12i

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters. (T5)

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2016-06-07 10 Ob 41/16a

Auch, Beis wie T1; nur T2

TE OGH 2016-05-18 3 Ob 47/16g

Auch; Veröff: SZ 2016/53

TE OGH 2017-02-21 4 Ob 148/16t

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Abhängigkeit genügt für die Wissenszurechnung konzernverbundener Gesellschaften nicht. Herrschendes und abhängiges Unternehmen müssen zumindest als Teile einer arbeitsteiligen Organisation erscheinen, was ein Mindestmaß an einheitlicher Unternehmensplanung voraussetzt. (T6)

Beisatz: Hier: Keine Wissenszurechnung im Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen. (T7)

TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z

Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)

TE OGH 2021-05-27 9 Ob 9/21w

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016312