OGH
RS0016312
19.12.2024
3Ob614/89; 3Ob546/90; 7Ob607/91; 1Ob551/94; 3Ob66/95; 9Ob125/02a; 9Ob23/07h; 5Ob290/07v; 4Ob45/12i; 4Ob210/15h; 10Ob41/16a; 3Ob47/16g; 4Ob148/16t; 7Ob77/17z; 9Ob9/21w; 1Ob67/24w
ABGB §875
ABGB §1313 aI
Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann.
TE OGH 1990-03-28 3 Ob 614/89
Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991/245 = MietSlg XLII/15
TE OGH 1990-10-24 3 Ob 546/90
Auch; Veröff: SZ 63/189
TE OGH 1991-10-10 7 Ob 607/91
Auch; Beisatz: Hier: Mieter bedient sich Gehilfens bei Mietzahlung. (T1)
TE OGH 1994-08-29 1 Ob 551/94
Auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. (T2)
Veröff: SZ 67136
TE OGH 1995-05-29 3 Ob 66/95
TE OGH 2002-05-22 9 Ob 125/02a
Vgl auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. (T3)
TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h
Vgl auch; nur T3
TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Wissenszurechnung durch Wissensvertreter liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden. (T4)
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 45/12i
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters. (T5)
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2016-06-07 10 Ob 41/16a
Auch, Beis wie T1; nur T2
TE OGH 2016-05-18 3 Ob 47/16g
Auch; Veröff: SZ 2016/53
TE OGH 2017-02-21 4 Ob 148/16t
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Abhängigkeit genügt für die Wissenszurechnung konzernverbundener Gesellschaften nicht. Herrschendes und abhängiges Unternehmen müssen zumindest als Teile einer arbeitsteiligen Organisation erscheinen, was ein Mindestmaß an einheitlicher Unternehmensplanung voraussetzt. (T6)
Beisatz: Hier: Keine Wissenszurechnung im Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen. (T7)
TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z
Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)
TE OGH 2021-05-27 9 Ob 9/21w
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016312