Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0035945

Entscheidungsdatum

28.03.1990

Geschäftszahl

3Ob511/90 (3Ob512/90); 9Ob33/03y; 9Ob60/05x; 3Ob158/07t; 2Ob230/10b

Norm

ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Kostenteilung im Verhältnis 3:1, wenn eine Ehe anstatt aus dem Alleinverschulden aus dem überwiegenden Verschulden des jegliche Verfehlungen bestreitenden Gegners geschieden wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-03-28 3 Ob 511/90

TE OGH 2003-07-09 9 Ob 33/03y

Auch; Veröff: SZ 2003/83

TE OGH 2006-01-25 9 Ob 60/05x

Auch; Beisatz: Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat (8 Ob 8/02p; SZ 2003/83). Danach entspricht es der Billigkeit, den Prozesserfolg der Klägerin mit drei Viertel zu bewerten und dementsprechend dem Beklagten die Hälfte der Kosten der Klägerin - mit Ausnahme der Gerichtsgebühren - aufzuerlegen. (T1)

TE OGH 2007-10-23 3 Ob 158/07t

Vgl; Bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des beklagten Ehegatten rechtfertigt der geringe Grad des Mitverschuldens des klagenden Ehegatten an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom beklagten Ehegatten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung eine gänzliche Kostenersatzpflicht des beklagten Ehegatten in allen Instanzen. Der beklagte Ehegatte ist nämlich mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen. (T2); Bem: Siehe RS0122819. (T3)

TE OGH 2011-03-29 2 Ob 230/10b

Vgl