Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084198

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

10ObS62/90; 10ObS373/98w; 10ObS299/01w; 10ObS90/05s; 1Ob259/08g; 10ObS14/09w; 10ObS48/13a

Norm

ASVG §175 Abs4

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein bei einer tätlichen Auseinandersetzung erlittener Unfall unter Versicherungsschutz steht, sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlasst haben, entscheiden: Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-03-27 10 ObS 62/90

Veröff: SSV-NF 4/52

TE OGH 1999-01-12 10 ObS 373/98w

Auch; Beisatz: Streitigkeiten oder Raufereien stehen nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind. (hier: Kein Versicherungsschutz für Landwirt, der sein land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht aufsuchte, um betrieblich tätig zu werden, sondern zu Beweissicherungszwecken und bei der daraus resultierenden Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten Verletzungen erlitt). (T1)

TE OGH 2001-09-25 10 ObS 299/01w

Vgl auch; Beisatz: Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. (T2); Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar (innerer Zusammenhang verneint). (T3)

TE OGH 2005-09-27 10 ObS 90/05s

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Weges dem versicherungsrechtlich geschützten Zurücklegen des Weges zuzurechnen ist, kann nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T4)

TE OGH 2009-01-28 1 Ob 259/08g

Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen betriebsfremden Motiven einerseits und Ursachen für einen (auch folgenschweren) Streit, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, fällt bei Beschäftigungsverhältnissen im eigentlichen Sinn leichter als bei schulischen Ausbildungsverhältnissen. (T5); Beisatz: Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG vor. (T6); Bem: Siehe auch RS0124561. (T7); Veröff: SZ 2009/14

TE OGH 2009-03-17 10 ObS 14/09w

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2013-04-16 10 ObS 48/13a

Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T8)