OGH
RS0027367
30.03.2020
7Ob540/90; 1Ob2047/96b; 1Ob30/99i; 5Ob23/04z; 7Ob258/05z; 2Ob143/09g; 4Ob114/10h; 1Ob16/17k; 4Ob227/18p; 2Ob28/19k
ABGB §1311 römisch zwei a
In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". Schutzgesetze haben eine "Verdeutlichungsfunktion".
TE OGH 1990-03-22 7 Ob 540/90
Veröff: ImmZ 1990,287 = VersR 1991,612
TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2047/96b
Auch; Veröff: SZ 69/188
TE OGH 1999-08-27 1 Ob 30/99i
Auch; nur: In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". (T1)
Beisatz: Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus dieser, dass sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB vor. (T2)
TE OGH 2004-02-24 5 Ob 23/04z
Auch; nur T1; Beisatz: Die RN 211102 und 211130 des Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) betreffend die Ausrüstung von Tankfahrzeugen sind grundsätzlich als Schutznormen zu qualifizieren. (T3)
TE OGH 2006-03-08 7 Ob 258/05z
Auch
TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g
Vgl; Veröff: SZ 2010/67
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 114/10h
TE OGH 2017-02-27 1 Ob 16/17k
Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 43, Absatz 3, WKG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ‑verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnet. (T4)
Beisatz: Hier: Stilllegung einer Baustelle wegen Anzeige. (T5)
TE OGH 2018-11-27 4 Ob 227/18p
Auch; Beisatz: Allgemein gehaltene Bestimmungen wie hier ein Verweis auf den einzuhaltenden technischen Sicherheitsstandard, die keine konkreten Verpflichtungen normieren, sind keine Schutzgesetze. (T6)
TE OGH 2020-03-30 2 Ob 28/19k
Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz eins, FuttermittelG (FMG) ist daher kein Schutzgesetz. (T7)
Anmerkung, SZ 2020/23
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027367