Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.1990

Geschäftszahl

15Os41/89

Norm

StGB §3 B9;

StGB §8;

StGB §10;

Rechtssatz

Zum übergesetzlichen (Putativnotstand) Notstand: Bei der Prüfung von einander widerstreitenden Interessen eines Tatopfers sind zur Beurteilung des Ausmaßes der Schutzbedürftigkeit des bedrohten Rechtsgutes einerseits im Vergleich zu der des aufzuopfernden anderseits in der konkreten Lebenssituation im Weg einer jeweils fallbezogen vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung und Interessenabwägung insbesondere die Art, die Nähe und die Intensität der drohenden Gefahr, die Dauerhaftigkeit und Bedeutung der zu vergleichenden Nachteile sowie die Größe der Rettungschancen miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/03/20 15 Os 41/89

Rechtssatznummer

RS0089689