Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.03.1990

Geschäftszahl

6Ob1517/90 (6Ob551/90)

Norm

ZPO §478 Abs3;

ZPO §514 B;

Rechtssatz

Greift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß Paragraph 478, Absatz 3, ZPO nicht an das Gericht zurückzuweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/03/15 6 Ob 1517/90

Rechtssatznummer

RS0041943