OGH
RS0039255
24.06.2026
9ObA366/89; 10ObS183/91 (10ObS184/91); 4Ob516/94; 5Ob143/94; 3Ob502/95; 1Ob5/94; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 5Ob502/96; 3Ob5/97z; 1Ob2289/96s; 2Ob535/95; 8ObA149/97p; 1Ob416/97a; 8ObA68/99d; 3Ob182/99g; 8ObA239/99a; 6Ob295/00a; 10ObS83/02g; 6Ob157/04p; 9ObA127/05z; 4Ob118/07t; 10Ob11/08b; 4Ob171/09i; 5Ob17/10a; 2Ob243/09p; 7Ob207/10g; 7Ob194/10w; 6Ob3/11a; 8Ob99/10g; 1Ob220/10z; 8Ob110/10z; 6Ob247/10g; 5Ob7/11g; 7Ob116/11a; 6Ob218/11v; 4Ob144/11x; 2Ob53/12a; 3Ob189/12h; 5Ob50/13h; 3Ob133/13z; 8ObA53/14y; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 8ObA61/15a; 3Ob145/16v; 10Ob57/16d; 6Ob118/16w; 8Ob109/16m; 3Ob139/17p; 7Ob95/17x; 2Ob26/17p; 9Ob65/17z; 1Ob141/17t; 4Ob94/17b; 5Ob68/18p; 8Ob11/19d; 8ObA78/18f; 5Ob135/19t; 6Ob207/20i; 4Ob28/21b; 3Ob41/21g; 9Ob52/21v; 9Ob33/23b; 4Ob174/24b; 1Ob141/24b; 8Ob151/24z; 7Ob56/26z
ABGB §1489 A
IO §43 Abs5
ZPO §233
ZPO §235 Abs4 C
ZPO §411 Aa
ZPO §393a
Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.
TE OGH 1990-03-14 9 ObA 366/89
Veröff: SZ 63/43
TE OGH 1991-10-22 10 ObS 183/91
nur: Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt. (T1)
Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz)
TE OGH 1994-04-26 4 Ob 516/94
TE OGH 1995-01-31 5 Ob 143/94
Vgl; nur T1
TE OGH 1995-01-25 3 Ob 502/95
nur T1; Veröff: SZ 68/12
TE OGH 1994-07-14 1 Ob 5/94
Auch; nur T1
TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/220
TE OGH 1996-02-27 5 Ob 502/96
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T2)
TE OGH 1997-01-29 3 Ob 5/97z
nur T1
TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2289/96s
Auch; nur T1
TE OGH 1997-02-27 2 Ob 535/95
nur T1
TE OGH 1997-08-07 8 ObA 149/97p
nur T1
TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a
Auch; Beisatz: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Klagevorbringen. Nicht von Bedeutung sind dagegen die Einwendungen des Beklagten. (T3)
TE OGH 1999-04-15 8 ObA 68/99d
Vgl auch; Beisatz: Wird einer Partei auf der Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes ein Anspruch rechtskräftig zuerkannt, kann der Gegner in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien (hier: im fortgesetzten Verfahren über weitere Ansprüche) dem rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegentreten, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (T4)
TE OGH 1999-06-28 3 Ob 182/99g
Auch; nur T1
TE OGH 2000-06-08 8 ObA 239/99a
Auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. (T5)
TE OGH 2001-02-22 6 Ob 295/00a
Auch; nur T1
TE OGH 2002-10-22 10 ObS 83/02g
Auch; nur T1
TE OGH 2004-12-15 6 Ob 157/04p
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2005-09-30 9 ObA 127/05z
Auch
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t
nur T1
TE OGH 2008-04-01 10 Ob 11/08b
nur T1
TE OGH 2009-10-20 4 Ob 171/09i
Auch
TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Bem: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)
TE OGH 2010-05-06 2 Ob 243/09p
nur T1; Auch Beis wie T3 nur: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. (T7)
TE OGH 2010-12-15 7 Ob 207/10g
Auch
TE OGH 2010-12-15 7 Ob 194/10w
Auch
TE OGH 2011-01-28 6 Ob 3/11a
nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2011-01-25 8 Ob 99/10g
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7
TE OGH 2011-01-25 1 Ob 220/10z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2011-01-25 8 Ob 110/10z
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7
TE OGH 2011-01-28 6 Ob 247/10g
nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2011-05-26 5 Ob 7/11g
Auch; nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2011-07-06 7 Ob 116/11a
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 218/11v
Auch; nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2011-11-22 4 Ob 144/11x
Auch; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren auf alternative Sachverhaltsvarianten, liegen zwei Ansprüche vor, die ua verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. (T8)
TE OGH 2012-03-28 2 Ob 53/12a
Vgl; nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2012-12-19 3 Ob 189/12h
Auch
TE OGH 2013-06-06 5 Ob 50/13h
Vgl auch; Beis wie T7
TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z
nur T1
TE OGH 2014-11-25 8 ObA 53/14y
Auch; nur T1
TE OGH 2015-09-17 3 Ob 112/15i
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2016-03-22 5 Ob 133/15t
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist. (T9)
TE OGH 2015-12-15 8 ObA 61/15a
Auch; Beisatz: Nach der herrschenden, aus Paragraph 226, ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T10)
TE OGH 2016-09-22 3 Ob 145/16v
Auch; nur T1
TE OGH 2017-04-25 10 Ob 57/16d
Vgl auch; Beis wie T8
TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/16w
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. (T11)
Beisatz: Hier: Hinsichtlich der Verjährung ist das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren. (T12)
TE OGH 2017-06-29 8 Ob 109/16m
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11
TE OGH 2017-08-30 3 Ob 139/17p
Auch; Beisatz: Hier: Vorweggenommene Anfechtungseinrede begründet keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß Paragraph 43, Absatz 5, IO. (T13)
TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zur Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener Aufklärungsfehler zu qualifizieren, da erhebliche „Weichkosten“ die Werthaltigkeit des Investments beeinflussen (so schon 6 Ob 118/16w). (T14)
Beisatz: Erwirbt der Anleger bereits aufgrund von Aufklärungsfehlern über die Natur der Veranlagung und einem damit einhergehenden Totalverlustrisiko ungewollt eine Kommanditbeteiligung, dann ist eine allenfalls unrichtige Aufklärung über die damit verbundene konkrete Beendigungsmöglichkeit kein eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler. (T15)
TE OGH 2017-12-14 2 Ob 26/17p
Auch
TE OGH 2018-01-30 9 Ob 65/17z
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2017-11-15 1 Ob 141/17t
Veröff: SZ 2017/130
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 94/17b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Veröff: SZ 2018/23
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p
Vgl auch
TE OGH 2019-02-26 8 Ob 11/19d
nur T1
TE OGH 2019-03-25 8 ObA 78/18f
Beisatz: Es steht den Parteien frei, den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen.
mit Beisatz: Im Verfahren über ein auf eine mangels Verständigung des Betriebsrats iSd Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG unwirksame Kündigung gestütztes Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, in dem der Arbeitgeber Einwendungen bloß hinsichtlich der Eigenschaft des Arbeitnehmers als leitender Angestellter erhebt, ist die Rechtswirksamkeit einer später ausgesprochenen Eventualkündigung (zum selben Termin) daher nicht zu beurteilen. (T16)
TE OGH 2019-11-27 5 Ob 135/19t
nur T1
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i
vgl; Beisatz ähnlich wie T9
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/12
TE OGH 2021-03-15 4 Ob 28/21b
TE OGH 2021-04-22 3 Ob 41/21g
Vgl; Beis wie T11
TE OGH 2021-11-25 9 Ob 52/21v
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11
TE OGH 2023-11-23 9 Ob 33/23b
Beisatz wie T8: Hier: Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch auf solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs in einem Urteil nach Paragraph 393 a, ZPO insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. (T17)
TE OGH 2024-11-19 4 Ob 174/24b
vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T18)
TE OGH 2024-11-19 1 Ob 141/24b
TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z
Beisatz: Ob eine Negatorienklage oder eine „schlichte“ Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen des Klägers, nicht das Einwendungsvorbringen des Beklagten oder diesbezügliche Repliken des Klägers. (T19)
TE OGH 2026-06-24 7 Ob 56/26z
Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039255