OGH
RS0064548
14.03.1990
9ObA60/90; 9ObA85/06z; 9ObA111/06y; 8ObA66/09b; 8ObA56/11k; 9ObA100/14t; 9ObA40/15w; 9ObA136/17s; 9ObA37/17g; 8ObS9/17g; 8ObA41/18i
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6; AVRAG §2f
Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt den Zweck, dass dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Dienstnehmer für die Geltendmachung von den in dieser Abrechnung nicht berücksichtigten Überstunden eine dreimonatige Frist offen, nach deren Ablauf Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen sind.
TE OGH 1990-03-14 9 ObA 60/90
Veröff: EvBl 1990/115 S 532
TE OGH 2006-08-11 9 ObA 85/06z
Beisatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Arbeitnehmer die Kenntnis davon verschaffen, welche seiner Ansprüche der Arbeitgeber berücksichtigt hat. (T1)
TE OGH 2006-11-15 9 ObA 111/06y
Beis wie T1
TE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2012-07-26 8 ObA 56/11k
nur: Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt den Zweck, dass dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. (T2)
TE OGH 2014-10-29 9 ObA 100/14t
nur T2
TE OGH 2015-05-28 9 ObA 40/15w
Auch; Beisatz: Hier: Punkt 5.b. des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. (T3)
TE OGH 2017-11-28 9 ObA 136/17s
Auch
TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g
Auch
TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g
Auch; Veröff: SZ 2018/5
TE OGH 2018-08-28 8 ObA 41/18i
Auch; Beis wie T1; nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064548