Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0064548

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Geschäftszahl

9ObA60/90; 9ObA85/06z; 9ObA111/06y; 8ObA66/09b; 8ObA56/11k; 9ObA100/14t; 9ObA40/15w; 9ObA136/17s; 9ObA37/17g; 8ObS9/17g; 8ObA41/18i

Norm

KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6; AVRAG §2f

Rechtssatz

Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt den Zweck, dass dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Dienstnehmer für die Geltendmachung von den in dieser Abrechnung nicht berücksichtigten Überstunden eine dreimonatige Frist offen, nach deren Ablauf Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-03-14 9 ObA 60/90

Veröff: EvBl 1990/115 S 532

TE OGH 2006-08-11 9 ObA 85/06z

Beisatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Arbeitnehmer die Kenntnis davon verschaffen, welche seiner Ansprüche der Arbeitgeber berücksichtigt hat. (T1)

TE OGH 2006-11-15 9 ObA 111/06y

Beis wie T1

TE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2012-07-26 8 ObA 56/11k

nur: Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt den Zweck, dass dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. (T2)

TE OGH 2014-10-29 9 ObA 100/14t

nur T2

TE OGH 2015-05-28 9 ObA 40/15w

Auch; Beisatz: Hier: Punkt 5.b. des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. (T3)

TE OGH 2017-11-28 9 ObA 136/17s

Auch

TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g

Auch

TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g

Auch; Veröff: SZ 2018/5

TE OGH 2018-08-28 8 ObA 41/18i

Auch; Beis wie T1; nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064548