Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034435

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Geschäftszahl

9ObA60/90; 9ObA56/91; 8ObA34/07v; 9ObA30/14y

Norm

ABGB §1491; AZG §10; KollV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs Art11 Z6

Rechtssatz

Sind die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-03-14 9 ObA 60/90

Veröff: EvBl 1990/115 S 532

TE OGH 1991-05-08 9 ObA 56/91

Vgl auch

TE OGH 2007-08-30 8 ObA 34/07v

Auch; Beisatz: Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber. (T1); Beisatz: Hier war die Abfertigung bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, sodass eine Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Dreimonatsfrist (Paragraph 19, des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) nicht mehr erforderlich war. (T2)

TE OGH 2014-03-25 9 ObA 30/14y

Auch