OGH
RS0034435
14.03.1990
9ObA60/90; 9ObA56/91; 8ObA34/07v; 9ObA30/14y
ABGB §1491; AZG §10; KollV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs Art11 Z6
Sind die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist.
TE OGH 1990-03-14 9 ObA 60/90
Veröff: EvBl 1990/115 S 532
TE OGH 1991-05-08 9 ObA 56/91
Vgl auch
TE OGH 2007-08-30 8 ObA 34/07v
Auch; Beisatz: Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber. (T1); Beisatz: Hier war die Abfertigung bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, sodass eine Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Dreimonatsfrist (Paragraph 19, des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) nicht mehr erforderlich war. (T2)
TE OGH 2014-03-25 9 ObA 30/14y
Auch