OGH
RS0029299
14.03.1990
9ObA60/90; 9ObA59/94; 9ObA215/01k; 9ObA4/03h; 8ObA34/07v; 9ObA100/14t; 8ObA41/18i
ABGB §1152 A; AngG §6; AVRAG §2f; KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6
Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind.
TE OGH 1990-03-14 9 ObA 60/90
Veröff: EvBl 1990/115 S 532
TE OGH 1994-04-20 9 ObA 59/94
Auch
TE OGH 2001-09-05 9 ObA 215/01k
Beisatz: Der Verweis auf eine "ordnungsgemäße Lohnabrechnung gemäß Artikel römisch fünfzehn Ziffer 3" betrifft sohin nicht einen bestimmten Anspruch, sondern die formellen Mindesterfordernisse der Abrechnung. (T1)
TE OGH 2003-01-22 9 ObA 4/03h
Beisatz: Sodass dem Arbeitnehmer darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. (T2)
TE OGH 2007-08-30 8 ObA 34/07v
Auch; Beisatz: Ordnungsgemäß ist eine Lohnabrechnung dann, wenn sie dem Dienstnehmer Klarheit darüber verschafft, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. (T3)
TE OGH 2014-10-29 9 ObA 100/14t
Beisatz: Die Vorgehensweise eines Dienstgebers, dass neben einer Auszahlung auf das Gehaltskonto zusätzlich ungewidmete Barbeträge auf die Hand bezahlt werden, die höher als die jeweiligen Differenzbeträge zu den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträgen sind, erreicht den mit einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung angestrebten Zweck gerade nicht. (T4)
TE OGH 2018-08-28 8 ObA 41/18i
Beisatz: Kann der Arbeitnehmer der Abrechnung entnehmen, dass bestimmte Positionen (etwa Überstundenentgelte) nicht ausgewiesen sind, weiß er, welche Ansprüche zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig sind. (T5); Beisatz: Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach Paragraph 2 f, Absatz eins, Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei Paragraph 2 f, Absatz eins, Satz 1 AVRAG daher nicht. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029299