OGH
RS0036621
13.03.1990
10ObS91/90; 9ObA1028/92; 10ObS64/93; 9Ob179/98h; 7Ob61/01y; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z (7Ob62/07d); 10Ob59/08m; 9Ob43/11f; 3Ob60/13i
ZPO §148 Abs2
Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte.
TE OGH 1990-03-13 10 ObS 91/90
Veröff: SSV-NF 4/43
TE OGH 1992-09-16 9 ObA 1028/92
Vgl auch
TE OGH 1993-04-15 10 ObS 64/93
Veröff: SZ 66/51
TE OGH 1998-07-08 9 Ob 179/98h
nur: Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. (T1)
TE OGH 2001-03-30 7 Ob 61/01y
nur T1
TE OGH 2004-12-22 3 Ob 264/04a
TE OGH 2005-04-27 3 Ob 34/05d
TE OGH 2007-05-09 7 Ob 55/07z
nur: Entscheidend ist, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte. (T2)
TE OGH 2008-09-23 10 Ob 59/08m
TE OGH 2012-04-30 9 Ob 43/11f
nur T2
TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i
Auch; nur T1