Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0036621

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

10ObS91/90; 9ObA1028/92; 10ObS64/93; 9Ob179/98h; 7Ob61/01y; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z (7Ob62/07d); 10Ob59/08m; 9Ob43/11f; 3Ob60/13i

Norm

ZPO §148 Abs2

Rechtssatz

Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-03-13 10 ObS 91/90

Veröff: SSV-NF 4/43

TE OGH 1992-09-16 9 ObA 1028/92

Vgl auch

TE OGH 1993-04-15 10 ObS 64/93

Veröff: SZ 66/51

TE OGH 1998-07-08 9 Ob 179/98h

nur: Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. (T1)

TE OGH 2001-03-30 7 Ob 61/01y

nur T1

TE OGH 2004-12-22 3 Ob 264/04a

TE OGH 2005-04-27 3 Ob 34/05d

TE OGH 2007-05-09 7 Ob 55/07z

nur: Entscheidend ist, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte. (T2)

TE OGH 2008-09-23 10 Ob 59/08m

TE OGH 2012-04-30 9 Ob 43/11f

nur T2

TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i

Auch; nur T1