Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0072335

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

12Os16/90 (12Os17/90); 15Os115/90 (15Os125/90); 15Os116/92; 15Os102/94; 11Os147/98; 14Os19/02; 11Os17/19p (11Os18/19k; 11Os33/19s); 13Os13/24x; 13Os29/24z

Norm

RAO §45 Abs1

RAO §45 Abs4

StPO §41 Abs1

StPO §41 Abs3

StPO §79 Abs2

StPO §284 Abs4 B

StPO §285

StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Als ein nach Paragraph 45, Absatz eins, RAO (Paragraph 41, Absatz eins und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (Paragraph 79, Absatz 2, StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (Paragraph 45, Absatz 4, RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere Paragraphen 284, Absatz 4, 285, 294, Absatz 2, StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-03-08 12 Os 16/90

Veröff: RZ 1990/70 S 155 = AnwBl 1990,395

TE OGH 1990-11-20 15 Os 115/90

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. (T1) Veröff: EvBl 1991/56 S 249

TE OGH 1992-10-15 15 Os 116/92

Vgl auch; Beisatz: Liegt jedoch keiner der im Paragraph 45, Absatz 4, RAO genannten Enthebungsgründe vor, so bleibt eine Umbestellung ohne Einfluß auf den Ablauf der - bereits mit Urteilszustellung an den zunächst bestellten Verteidiger in Gang gesetzten - Rechtsmittelausführungsfrist. (T2) Veröff: EvBl 1993/55 S 241

TE OGH 1994-07-13 15 Os 102/94

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/175 S 816

TE OGH 1999-01-18 11 Os 147/98

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus Paragraph 41, Absatz 3, StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T3)

TE OGH 2002-05-07 14 Os 19/02

Vgl auch

TE OGH 2019-05-28 11 Os 17/19p

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in Paragraph 45, Absatz 4, RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist Paragraph 45, Absatz 4, RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T4)

TE OGH 2024-04-24 13 Os 13/24x

vgl

TE OGH 2024-05-22 13 Os 29/24z

vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072335