OGH
RS0053292
27.02.1990
10ObS66/90; 10ObS52/99s; 10ObS46/11d
ASVG §228 Abs1 Z4; B-VG Art7
Zeiten, während derer jemand infolge einer (selbstverschuldeten) Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre, unterscheiden sich von den sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich, dass ihre Nichtanerkennung als Ersatzzeiten nicht gleichheitswidrig erscheint.
TE OGH 1990-02-27 10 ObS 66/90
Veröff: SSV-NF 4/31
TE OGH 1999-03-16 10 ObS 52/99s
Vgl auch
TE OGH 2011-05-31 10 ObS 46/11d
Auch