Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0053292

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

10ObS66/90; 10ObS52/99s; 10ObS46/11d

Norm

ASVG §228 Abs1 Z4; B-VG Art7

Rechtssatz

Zeiten, während derer jemand infolge einer (selbstverschuldeten) Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre, unterscheiden sich von den sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich, dass ihre Nichtanerkennung als Ersatzzeiten nicht gleichheitswidrig erscheint.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-02-27 10 ObS 66/90

Veröff: SSV-NF 4/31

TE OGH 1999-03-16 10 ObS 52/99s

Vgl auch

TE OGH 2011-05-31 10 ObS 46/11d

Auch