OGH
RS0053286
17.12.2024
10ObS66/90; 10ObS52/99s; 10ObS203/09i; 10ObS7/10t; 10ObS46/11d; 10ObS163/12m; 10ObS40/13z; 10ObS78/24d
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art7
Ein Häftling, der während des Strafvollzuges in den Arbeitsprozess eingegliedert und in einem Gewerbebetrieb der Strafanstalt Stein beschäftigt wird, unterliegt aus dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
VfGH vom 26.11.1971, B 128/71; Veröff: SozM VG,1501
TE OGH 1990-02-27 10 ObS 66/90
Veröff: SSV-NF 4/31
TE OGH 1999-03-16 10 ObS 52/99s
Auch; Beisatz: Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können daher größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in Ausnahmefällen zu schließen sind. (T1)
Beisatz: Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt. (T2)
TE OGH 2010-01-19 10 ObS 203/09i
Auch
TE OGH 2010-02-09 10 ObS 7/10t
Auch
TE OGH 2011-05-31 10 ObS 46/11d
Auch
TE OGH 2013-02-26 10 ObS 163/12m
Auch; Beisatz: Hier: Zeiten des Maßnahmenvollzugs nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. (T3)
TE OGH 2013-04-16 10 ObS 40/13z
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Arbeitsleistungen im Rahmen des Maßnahmenvollzugs nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. (T4)
Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T5)
Beisatz: Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot EMRK. (T6)
TE OGH 2024-12-17 10 ObS 78/24d
Beisatz nur wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053286