Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

8Ob515/90; 3Ob520/94 (3Ob559/95)

Norm

ABGB §934;

Rechtssatz

Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/22 8 Ob 515/90

TE OGH 1995/08/30 3 Ob 520/94

Veröff: SZ 68/152

Rechtssatznummer

RS0018979