OGH
20.02.1990
4Ob163/89
UWG §7 C;
Wie eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, UWG zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage, soweit nicht ihr Sinn wegen fachlicher Schwierigkeiten nur von Sachverständigen beurteilt werden kann (EvBl 1975/146). Genügen für die Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf das angesprochene Publikum die Erfahrungen des täglichen Lebens, dann sind Beweisaufnahmen über die Auffassung der im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreise entbehrlich.
TE OGH 1990/02/20 4 Ob 163/89
RS0079155