Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

4Ob163/89

Norm

UWG §7 C;

Rechtssatz

Wie eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, UWG zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage, soweit nicht ihr Sinn wegen fachlicher Schwierigkeiten nur von Sachverständigen beurteilt werden kann (EvBl 1975/146). Genügen für die Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf das angesprochene Publikum die Erfahrungen des täglichen Lebens, dann sind Beweisaufnahmen über die Auffassung der im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreise entbehrlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/20 4 Ob 163/89

Rechtssatznummer

RS0079155