OGH
20.02.1990
4Ob146/89
UWG §1 D4a;
Aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung erwächst kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung der Vertragsparteien begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnützung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des Paragraph eins, UWG.
TE OGH 1990/02/20 4 Ob 146/89
RS0079312