Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

4Ob146/89

Norm

UWG §1 D4a;

Rechtssatz

Aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung erwächst kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung der Vertragsparteien begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnützung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/20 4 Ob 146/89

Rechtssatznummer

RS0079312