Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

4Ob146/89; 4Ob38/94

Norm

UWG §1 C4;

Rechtssatz

Die Gleichheit des Kundenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern insofern auch von räumlichen Umständen ab, als durch die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/20 4 Ob 146/89

TE OGH 1994/04/12 4 Ob 38/94

Vgl auch; Beisatz: Wenn es auch keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satelittensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. (T1)

Rechtssatznummer

RS0077677