Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

4Ob36/90

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "BURGENLÄNDISCHER WINZERVERBAND" für eine GmbH ist im Hinblick auf die derzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG; eine künftige Änderung der Verhältnisse könnte die Beibehaltung dieser Firma unzulässig machen. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/20 4 Ob 36/90

Rechtssatznummer

RS0078277