OGH
20.02.1990
4Ob36/90
UWG §2 D1;
Die Bezeichnung "BURGENLÄNDISCHER WINZERVERBAND" für eine GmbH ist im Hinblick auf die derzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG; eine künftige Änderung der Verhältnisse könnte die Beibehaltung dieser Firma unzulässig machen. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".
TE OGH 1990/02/20 4 Ob 36/90
RS0078277