Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

4Ob5/90; 4Ob42/07s

Norm

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht es nicht aus, dass sich andere, mit dem Kläger in Verbindung stehende Parteien selbst erst darum bemühen, einen Titel zu erwirken, dies insbesondere dann, wenn sie nur einen oder zwei Tage vor den nunmehrigen Kläger ihrerseits Klagen samt Sicherungsanträgen eingebracht haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/20 4 Ob 5/90

Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = RdW 1990,314 = ÖBl 1990,119

TE OGH 2007/03/20 4 Ob 42/07s

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079528