Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

4Ob5/90

Norm

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Der Austausch von Schriftsätzen oder Informationen zwischen mehreren Klägern genügt keinesfalls zur Ausräumung des Rechtsschutzbedürfnisses, ist doch eine solche Waffenhilfe im Wirtschaftsleben nicht selten und gerade bei Wettbewerbsstreitigkeiten auch naheliegend.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/20 4 Ob 5/90

Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = RdW 1990,314 = ÖBl 1990,119

Rechtssatznummer

RS0079506