OGH
20.02.1990
4Ob5/90
UWG §14 B2;
Der Austausch von Schriftsätzen oder Informationen zwischen mehreren Klägern genügt keinesfalls zur Ausräumung des Rechtsschutzbedürfnisses, ist doch eine solche Waffenhilfe im Wirtschaftsleben nicht selten und gerade bei Wettbewerbsstreitigkeiten auch naheliegend.
TE OGH 1990/02/20 4 Ob 5/90
Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = RdW 1990,314 = ÖBl 1990,119
RS0079506