Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079417

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

4Ob5/90; 4Ob89/90; 4Ob16/91; 3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91); 4Ob56/93; 4Ob69/95; 4Ob117/00k; 4Ob165/01w; 4Ob273/01b; 4Ob36/03b; 4Ob113/03a; 4Ob221/05m; 4Ob42/07s; 4Ob179/10t; 4Ob215/10m; 2Ob215/10x; 10Ob28/14m; 4Ob5/20v; 6Ob227/21g

Norm

KSchG §28; UWG §14 A1; UWG §14 B1; UWG §14 B2; ZPO §226 IV

Rechtssatz

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten keinesfalls zugemutet werden zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so dass durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-02-20 4 Ob 5/90

Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119

TE OGH 1990-06-12 4 Ob 89/90

Vgl auch; Beisatz: Waren aber die Exekutionsschritte der Medieninhaberin rechtlich verfehlt, dann kann der Verlegerin nicht das Recht abgesprochen werden, ihrerseits den - richtigen - Weg der Klageführung zu beschreiten. (T1)

TE OGH 1991-03-12 4 Ob 16/91

Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T2)

TE OGH 1991-10-16 3 Ob 46/91

Vgl auch

TE OGH 1993-06-08 4 Ob 56/93

Auch; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T3)

TE OGH 1995-09-19 4 Ob 69/95

Auch; nur: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist. (T4)

TE OGH 2000-06-15 4 Ob 117/00k

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2001-09-12 4 Ob 165/01w

nur T4

TE OGH 2001-11-27 4 Ob 273/01b

Auch; nur T4; Beisatz: Zu fragen ist immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet. (T5)

TE OGH 2003-04-29 4 Ob 36/03b

Vgl auch; Beisatz: Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)

TE OGH 2003-11-18 4 Ob 113/03a

Auch; nur T4; Beis wie T3

TE OGH 2006-01-24 4 Ob 221/05m

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Exekutionsantrag in erster Instanz zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Klägerin muss im Exekutionsverfahren Abhilfe suchen, wenn die von ihr beantragte Exekution nicht bewilligt wird, obwohl der ihr bereits zur Verfügung stehende rechtskräftige Titel das neue Verhalten der Beklagten erfasst. (T7)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 42/07s

Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T8)

TE OGH 2011-01-18 4 Ob 179/10t

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2011-03-23 4 Ob 215/10m

Vgl auch; nur T4; Beis wie T6

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Auch; nur T4; Auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot aus einem vorangegangenen Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln. (T9)

TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2020-07-02 4 Ob 5/20v

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dass das Exekutionsgericht den Titel anders auslegt und einen Titelverstoß verneint begründet dennoch kein rechtliches Interesse an der Schaffung eines neuen, präziseren Titels, wenn diese Auslegung unrichtig ist. (T10)

TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g

Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot nach Paragraph 1330, ABGB. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079417