OGH
RS0079417
20.02.1990
4Ob5/90; 4Ob89/90; 4Ob16/91; 3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91); 4Ob56/93; 4Ob69/95; 4Ob117/00k; 4Ob165/01w; 4Ob273/01b; 4Ob36/03b; 4Ob113/03a; 4Ob221/05m; 4Ob42/07s; 4Ob179/10t; 4Ob215/10m; 2Ob215/10x; 10Ob28/14m; 4Ob5/20v; 6Ob227/21g
KSchG §28; UWG §14 A1; UWG §14 B1; UWG §14 B2; ZPO §226 IV
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten keinesfalls zugemutet werden zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so dass durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist.
TE OGH 1990-02-20 4 Ob 5/90
Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119
TE OGH 1990-06-12 4 Ob 89/90
Vgl auch; Beisatz: Waren aber die Exekutionsschritte der Medieninhaberin rechtlich verfehlt, dann kann der Verlegerin nicht das Recht abgesprochen werden, ihrerseits den - richtigen - Weg der Klageführung zu beschreiten. (T1)
TE OGH 1991-03-12 4 Ob 16/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T2)
TE OGH 1991-10-16 3 Ob 46/91
Vgl auch
TE OGH 1993-06-08 4 Ob 56/93
Auch; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T3)
TE OGH 1995-09-19 4 Ob 69/95
Auch; nur: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist. (T4)
TE OGH 2000-06-15 4 Ob 117/00k
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2001-09-12 4 Ob 165/01w
nur T4
TE OGH 2001-11-27 4 Ob 273/01b
Auch; nur T4; Beisatz: Zu fragen ist immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet. (T5)
TE OGH 2003-04-29 4 Ob 36/03b
Vgl auch; Beisatz: Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)
TE OGH 2003-11-18 4 Ob 113/03a
Auch; nur T4; Beis wie T3
TE OGH 2006-01-24 4 Ob 221/05m
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Exekutionsantrag in erster Instanz zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Klägerin muss im Exekutionsverfahren Abhilfe suchen, wenn die von ihr beantragte Exekution nicht bewilligt wird, obwohl der ihr bereits zur Verfügung stehende rechtskräftige Titel das neue Verhalten der Beklagten erfasst. (T7)
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 42/07s
Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T8)
TE OGH 2011-01-18 4 Ob 179/10t
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 215/10m
Vgl auch; nur T4; Beis wie T6
Veröff: SZ 2012/20
TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x
Auch; nur T4; Auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot aus einem vorangegangenen Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln. (T9)
TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2020-07-02 4 Ob 5/20v
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dass das Exekutionsgericht den Titel anders auslegt und einen Titelverstoß verneint begründet dennoch kein rechtliches Interesse an der Schaffung eines neuen, präziseren Titels, wenn diese Auslegung unrichtig ist. (T10)
TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot nach Paragraph 1330, ABGB. (T11)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079417