OGH
RS0012368
08.02.1990
6Ob1/90; 6Ob549/94; 1Ob185/01i; 6Ob89/10x; 2Ob58/11k
ABGB §552; ABGB §615 Abs2; ABGB §703
Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.
TE OGH 1990-02-08 6 Ob 1/90
JBl 1990,581 ( Eccher ) = SZ 63/15
TE OGH 1994-03-24 6 Ob 549/94
Auch;
TE OGH 2002-04-30 1 Ob 185/01i
nur: Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. (T1); Beisatz: Auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)
TE OGH 2010-06-24 6 Ob 89/10x
Vgl
TE OGH 2011-12-22 2 Ob 58/11k
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012368