Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012368

Entscheidungsdatum

08.02.1990

Geschäftszahl

6Ob1/90; 6Ob549/94; 1Ob185/01i; 6Ob89/10x; 2Ob58/11k

Norm

ABGB §552; ABGB §615 Abs2; ABGB §703

Rechtssatz

Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-02-08 6 Ob 1/90

JBl 1990,581 ( Eccher ) = SZ 63/15

TE OGH 1994-03-24 6 Ob 549/94

Auch;

TE OGH 2002-04-30 1 Ob 185/01i

nur: Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. (T1); Beisatz: Auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)

TE OGH 2010-06-24 6 Ob 89/10x

Vgl

TE OGH 2011-12-22 2 Ob 58/11k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012368