Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020307

Entscheidungsdatum

07.02.1990

Geschäftszahl

3Ob529/90; 3Ob522/93; 1Ob120/98y; 5Ob232/98y; 5Ob150/00w; 5Ob213/15g; 9Ob21/20h

Norm

ABGB §1090 römisch eins b; MRG §1 Abs1; MRG §25

Rechtssatz

Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des Paragraph 25, MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-02-07 3 Ob 529/90

Veröff: RZ 1990/106 S 253 = SZ 63/14

TE OGH 1993-04-28 3 Ob 522/93

TE OGH 1998-04-28 1 Ob 120/98y

Vgl auch; Beisatz: Dem Vermieter steht es frei, die Abgabe der Zustimmungserklärung zum Betrieb eines Schanigartens von einem besonderen (angemessenen) Entgelt abhängig zu machen. (T1)

TE OGH 1998-09-29 5 Ob 232/98y

nur: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des Paragraph 25, MRG ein separates Entgelt vereinbart werden. (T2); Beisatz: Mit einem solchen Entgelt ist nur das Recht abgegolten, die Außenfläche des Hauses zu benützen. Das für die Überlassung eines Teils der Hausfassade vereinbarte Entgelt darf in analoger Anwendung des Paragraph 25, MRG die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen vergleiche MietSlg 45/13, 39.386). (T3)

TE OGH 2000-06-15 5 Ob 150/00w

Auch; nur T2; Beisatz: Die Annahme einer durch eine solche Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verbietet sich aber dort, wo der Gesetzgeber eine andere Entscheidung getroffen hat. Die in Paragraph 17, Absatz 2, MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des Paragraph 25, MRG umgangen werden kann. (T4)

TE OGH 2016-04-20 5 Ob 213/15g

Auch

TE OGH 2021-02-24 9 Ob 21/20h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020307