Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

2Ob507/90

Norm

ABGB §581;

Rechtssatz

Voraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des Paragraph 581, ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/01/31 2 Ob 507/90

Rechtssatznummer

RS0012480