Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077883

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob161/89; 4Ob112/92; 4Ob5/94; 4Ob52/94; 4Ob1140/94; 4Ob131/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob63/95; 4Ob1013/96; 4Ob2099/96x; 4Ob184/97f; 4Ob287/97b; 4Ob162/01d; 6Ob211/05f; 4Ob73/07z; 4Ob170/07i; 4Ob153/11w; 4Ob101/12z; 4Ob124/13h

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, so dass nicht allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden kann, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-01-30 4 Ob 161/89

Veröff: MR 1990,224 (M Walter)

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 112/92

Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)

TE OGH 1994-05-10 4 Ob 5/94

Auch

TE OGH 1994-04-26 4 Ob 52/94

Auch; Veröff. SZ 67/71

TE OGH 1994-12-06 4 Ob 1140/94

nur: Auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T1)

TE OGH 1994-11-08 4 Ob 131/94

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95

Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, dass er unschuldig ist (Artikel 6, Absatz 2, MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto vergleiche Paragraph 41, UrhG und Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T2)

TE OGH 1995-07-11 4 Ob 63/95

nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T3); Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. Insoweit kann der Schutz nach Paragraph 78, UrhG nicht weiter reichen als der nach Paragraph 7 a, MedG. (T4) Veröff: SZ 68/125

TE OGH 1996-02-27 4 Ob 1013/96

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ist ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit. (T5)

TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2099/96x

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1997-09-23 4 Ob 184/97f

Vgl auch; Veröff: SZ 70/183

TE OGH 1998-08-12 4 Ob 287/97b

Vgl auch; Veröff: SZ 71/131

TE OGH 2001-07-10 4 Ob 162/01d

Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T6)

TE OGH 2005-12-15 6 Ob 211/05f

Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T7)

TE OGH 2007-05-22 4 Ob 73/07z

Auch; nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. (T8); Beis wie T4 nur: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. (T9)

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 170/07i

Auch; Beis wie T4; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T10); Veröff: SZ 2008/31

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 153/11w

Vgl auch

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 101/12z

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 124/13h

Auch; Beisatz: Hier: Interesse der Medieninhaberin an der Veröffentlichung der Identifizierungsmöglichkeit der Privatadresse eines Rechtsanwalts verneint. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077883