Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob152/89

Norm

UWG §2 D2;

UWG §6;

Rechtssatz

Die Umwandlung einer Herkunftsgabe in eine Beschaffenheitsgabe oder Gattungsangabe ist erst dann anzunehmen, wenn nur noch ein ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft der Ware sieht. Für einen solchen Bedeutungswandel ist der Verletzer beweispflichtig, muß er doch die starke tatsächliche Vermutung des Gegenteils widerlegen; bei der Prüfung der Verkehrsauffassung kommt es vor allem auf die Ansicht der Verbraucher, weniger auf die der Mitbewerber und Händler an. - "Indischer Täbris".

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 152/89

Veröff: ÖBl 1990,203

Rechtssatznummer

RS0078420