OGH
RS0078411
19.12.2023
4Ob152/89; 4Ob272/99z; 4Ob222/06k; 4Ob188/08p; 4Ob2/14v; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b
UWG §2 D2
Eine als Kennzeichen verwendete geographische Herkunftsangabe ist in hohem Maße geeignet, die Ware zu individualisieren, insbesondere Gütevorstellungen und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung des Interessenten bedeutsam und bestimmend. Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. - "Indischer Täbris".
TE OGH 1990-01-30 4 Ob 152/89
Veröff: ÖBl 1990,203
TE OGH 1999-10-19 4 Ob 272/99z
Auch; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. (T1)
TE OGH, AUSL EGMR 2007-01-16 4 Ob 222/06k
Ähnlich; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Angabe geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. (T2)
Beisatz: Ist die unrichtige Angabe geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T3)
Beisatz: Hier: Die unrichtige Angabe des Aktualitätsstichtags eines steuerrechtliche Vorschriften umfassenden Werks. (T4)
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 188/08p
Vgl; Veröff: SZ 2009/6
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 2/14v
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T5)
TE OGH 2023-04-25 4 Ob 49/23v
vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine irreführende Angabe schon dann gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. (T6)
Beisatz: Warum eine dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts vorgelagerte Handlung anders beurteilt werden sollte, wenn sie nicht im physischen Betreten eines Geschäftslokals besteht vergleiche EuGH C-281/12, Trento Sviluppo, Rn 36 ff), sondern der Verbraucher durch irreführende Angaben in einen Webshop oder hier zu den Angeboten auf der Website der Beklagten gelockt wird, ist nicht nachvollziehbar. (T7)
TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b
vgl; Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit; (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078411