Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077670

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob152/89; 4Ob38/94; 4Ob287/99f; 4Ob167/00p; 4Ob201/04v; 3Ob198/10d

Norm

UWG §1 C4; UWG §14 B2

Rechtssatz

Die Gleichartigkeit des Kundenkreises hängt insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. - "Indischer Täbris".

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-01-30 4 Ob 152/89

Veröff: ÖBl 1990,203

TE OGH 1994-04-12 4 Ob 38/94

Vgl auch; Beisatz: Wenn es auch keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satelittensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. (T1)

TE OGH 1999-11-09 4 Ob 287/99f

Auch; nur: Als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. (T2)

TE OGH 2000-07-04 4 Ob 167/00p

Auch; nur T2

TE OGH 2004-12-21 4 Ob 201/04v

Auch; nur T2

TE OGH 2011-06-09 3 Ob 198/10d

Vgl