Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob137/89

Norm

UWG §1 D1h;

UWG §28;

Rechtssatz

Ist das beanstandete Gewinnspiel dadurch gekennzeichnet, daß es Elemente eines Leistungspreisausschreibens und Marktforschungspreisausschreibens enthält (einerseits wird die Erstbeklagte erst durch die Einsendungen der Teilnehmer in die Lage versetzt, eine Leser-Hitparade zu erstellen; andererseits gibt die Summe der Einsendungen Aufschluß über die Beliebtheit von Musiknummern der Popszene in Jugendkreisen; dadurch wird es der Erstbeklagten erst möglich, über Trends auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik zu berichten), ist es aber wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern nicht besondere Umstände, wie übertriebenes Anlocken oder eine Koppelung mit dem Warenabsatz, hinzutreten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 137/89

Veröff: SZ 63/9 = ÖBl 1990,111

Rechtssatznummer

RS0077947