OGH
30.01.1990
4Ob13/90
UWG §7 A;
Muß eine Zeitung eine Entgegnung auf einen ihrer Berichte bringen, dann kann das gewiß ihrem Aussehen schaden, weil damit allenfalls eine nachteilige Meinung über ihren Betrieb und insbesondere über die Art ihrer Berichterstattung hervorgerufen werden kann. Ein solches Mißtrauen gegen die Verläßlichkeit der Informationen kann potentielle Interessenten davon abhalten, diese Zeitung zu kaufen.
TE OGH 1990/01/30 4 Ob 13/90
RS0079039