Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob13/90

Norm

UWG §7 A;

Rechtssatz

Muß eine Zeitung eine Entgegnung auf einen ihrer Berichte bringen, dann kann das gewiß ihrem Aussehen schaden, weil damit allenfalls eine nachteilige Meinung über ihren Betrieb und insbesondere über die Art ihrer Berichterstattung hervorgerufen werden kann. Ein solches Mißtrauen gegen die Verläßlichkeit der Informationen kann potentielle Interessenten davon abhalten, diese Zeitung zu kaufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 13/90

Rechtssatznummer

RS0079039