Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob13/90

Norm

UWG §7 A;

Rechtssatz

Daß ein Teil einer Zeitungsausgabe zum Ausdruck eines Entgegnungstextes verwendet wird oder daß der Medieninhaber infolge seiner unrichtigen Berichterstattung Zahlungen - seien es Schadenersatzbeträge oder Geldstrafen - zu leisten hat, kann für sich allein auf den Kaufentschluß von Lesern keinen Einfluß haben, erwarten doch diese nicht, daß im Hinblick auf den - wenn auch noch so umfangreichen - Entgegnungstext die wichtigen und interessanten Meldungen wegfallen, daß also die Zeitung nur von knalligen Headlines wie "Im Namen der Republik!" oder Titeln wie "Entgegnung" oder "Mitteilung gemäß Paragraph 37, Mediengesetz" geprägt wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 13/90

Rechtssatznummer

RS0079010