Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob1/90

Norm

UWG §1 C5d;

Rechtssatz

Die Testpersonen handeln dadurch grob wettbewerbswidrig, daß sie zur Aufzeichnung des Gespräches heimlich ein Tonbandaufnahmegerät benützten, um dadurch der Klägerin von einer nicht öffentlich und nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmten Äußerung des Gesprächspartners der Testperson Kenntnis zu verschaffen. Ein solches Eindringen in fremde Intimsphären zu Zwecken des Wettbewerbs ist als grobe Verwilderung der guten Sitten im Wettbewerb schärfstens zu verurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 1/90

Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215

Rechtssatznummer

RS0077770