OGH
30.01.1990
4Ob1/90
UWG §1 C5d;
Die Testpersonen handeln dadurch grob wettbewerbswidrig, daß sie zur Aufzeichnung des Gespräches heimlich ein Tonbandaufnahmegerät benützten, um dadurch der Klägerin von einer nicht öffentlich und nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmten Äußerung des Gesprächspartners der Testperson Kenntnis zu verschaffen. Ein solches Eindringen in fremde Intimsphären zu Zwecken des Wettbewerbs ist als grobe Verwilderung der guten Sitten im Wettbewerb schärfstens zu verurteilen.
TE OGH 1990/01/30 4 Ob 1/90
Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215
RS0077770