OGH
30.01.1990
4Ob1/90
UWG §1 C5d;
UWG §7 A;
UWG §7 B;
Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß das Entsenden von Überwachungsorganen, die nur feststellen, ob der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, auch in Fällen des Paragraph 7, UWG zulässig ist. Wer eine solche Kontrolle hinter dem Anschein eines Kaufinteressenten (Kunden) verbirgt, muß aber wahrheitswidrige Äußerungen auf das beschränken, was zur Verheimlichung seiner Funktion unerläßlich ist. Soweit er darüber hinaus bei der Ausübung seiner Kontrolle mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln, insbesondere durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen, auf einen Verstoß des Kontrollierten hinwirkt, ist sein Verhalten sittenwidrig.
TE OGH 1990/01/30 4 Ob 1/90
Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215
RS0077765