Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

4Ob1/90

Norm

UWG §1 C5d;

UWG §7 A;

UWG §7 B;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß das Entsenden von Überwachungsorganen, die nur feststellen, ob der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, auch in Fällen des Paragraph 7, UWG zulässig ist. Wer eine solche Kontrolle hinter dem Anschein eines Kaufinteressenten (Kunden) verbirgt, muß aber wahrheitswidrige Äußerungen auf das beschränken, was zur Verheimlichung seiner Funktion unerläßlich ist. Soweit er darüber hinaus bei der Ausübung seiner Kontrolle mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln, insbesondere durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen, auf einen Verstoß des Kontrollierten hinwirkt, ist sein Verhalten sittenwidrig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 1/90

Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215

Rechtssatznummer

RS0077765