OGH
RS0085184
19.05.2026
10ObS424/89; 10ObS169/91; 10ObS202/91; 10ObS68/99v; 10ObS237/01b; 10ObS38/13f; 10ObS120/15t; 10ObS33/18b; 10ObS34/21d; 10ObS23/21m; 10ObS109/21h; 10ObS131/25z
ASVG §252 Abs2 Z1
Ob die Arbeitskraft durch eine Schulausbildung oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln.
TE OGH 1990-01-23 10 ObS 424/89
Veröff: SZ 63/3 = AnwBl 1990,455 = SSV-NF 4/9
TE OGH 1991-07-09 10 ObS 169/91
Beisatz: Hier: Vertragsassistententätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von zwanzig Stunden hindert ebensowenig das Fortbestehen der Kindeseigenschaft wie die Tatsache, dass das "Kind" bereits ein anderes Studium abgeschlossen hatte und ein bereits vorher begonnenes weiteres Studium fortsetzte; dass sich die Ausbildung im Rahmen der Norm einer gesetzlich vorgesehenen Laufbahn bewegt ist nicht erforderlich. (T1)
Veröff: JBl 1992,59 = SSV-NF 5/77
TE OGH 1991-09-17 10 ObS 202/91
Beisatz. Die Frage der "überwiegenden" Inanspruchnahme kann nicht auf einen längeren Zeitraum, wie auf ein Kalenderjahr oder ein Studienjahr, bezogen werden. (T2)
Veröff: SSV-NF 5/86
TE OGH 1999-05-04 10 ObS 68/99v
Beisatz: Wird eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden ausgeübt, dann nimmt ein daneben betriebenes Studium die Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. (T3)
Veröff: SZ 72/82
TE OGH 2001-11-13 10 ObS 237/01b
Beisatz: Für die letztbezeichnete Größe bilden die arbeitsrechtlichen Höchstarbeitszeiten eine wertvolle Leitlinie. (T4)
Beisatz: Hier: Keine Kindeseigenschaft, wenn Studium die Arbeitszeit nicht in einem durchschnittlichen wöchentlichen Ausmaß von 20 Stunden oder mehr in Anspruch nimmt. (T5)
TE OGH 2013-03-19 10 ObS 38/13f
Vgl aber; Beisatz: Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten. (T6)
TE OGH 2016-02-22 10 ObS 120/15t
Beisatz: Keine überwiegende Beanspruchung durch Besuch einer Abendschule bei gleichzeitiger Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. (T7)
TE OGH 2018-04-17 10 ObS 33/18b
Beis wie T5
TE OGH 2021-05-19 10 ObS 34/21d
Beis wie T5
TE OGH 2021-05-19 10 ObS 23/21m
Beis wie T5
TE OGH 2021-09-13 10 ObS 109/21h
Beis wie T5
TE OGH 2026-05-19 10 ObS 131/25z
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
Beisatz: Auch eine neben einem Vollzeitstudium ausgeübte Vollzeitbeschäftigung beseitigt die Kindeseigenschaft nicht. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085184