Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020881

Entscheidungsdatum

16.01.1990

Geschäftszahl

5Ob658/89; 3Ob65/99a; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 4Ob107/19t

Norm

ABGB §1118 A; ABGB §1118 C; ABGB §1313a IIIf; ABGB §1315 IIf

Rechtssatz

Paragraph 1313 a, ABGB ist bei der Beurteilung eines behaupteten Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB nicht heranzuziehen. Für das Fehlverhalten eines vom Mieter zur Durchführung von Arbeiten herangezogenen Fachmannes wird der Mieter im Rahmen des Paragraph 1118, ABGB nur dann einzustehen haben, wenn er die Unfähigkeit oder die Fehlleistung des Fachmannes erkennen hätte müssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-01-16 5 Ob 658/89

Veröff: WoBl 1992,76

TE OGH 1999-10-28 3 Ob 65/99a

Auch; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, der Mieter müsse sich ohne weiteres das Verhalten jener Frau anrechnen lassen, welche die WC-Tür geschlossen und damit das Einfrieren der Wasserleitung verursacht hatte. Ein Vorbringen, wonach der Beklagte die Unfähigkeit der betreffenden, namentlich nicht bekannten Frau hätte erkennen müssen, wurde nicht erstattet. Es wurde auch nicht behauptet, dass es sich bei ihr um eine Mitbewohnerin oder Unterbestandnehmerin handle, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat. (T1)

TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y

Beisatz: Kein Widerspruch zu der Judikatur über das Einstehenmüssen des Mieters für das Verhalten seiner Hausgenossen, Gäste und Unterbestandnehmer vergleiche dazu RS0026282, RS0070371). (T2)

TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g

TE OGH 2019-07-05 4 Ob 107/19t

Vgl; Beisatz: Ein durchschnittlich vertrauenswürdiger Mieter wird sich zur Durchführung von Arbeiten eines entsprechenden Fachmanns bedienen; das ausnahmsweise Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und der notwendigen Aufmerksamkeit bei diesem Fachmann kann ihm regelmäßig nicht vorgeworfen werden. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020881