Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078581

Entscheidungsdatum

09.01.1990

Geschäftszahl

4Ob170/89; 4Ob76/11x

Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu Paragraph 2, UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-01-09 4 Ob 170/89

Veröff: WBl 1990,310

TE OGH 2011-07-05 4 Ob 76/11x

Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ ist schon dann geeignet, die Auswahlentscheidung und den Kaufentschluss der Kaufinteressenten in relevanter Weise zu beeinflussen, wenn sie infolge unterlassener Preisanpassung auch nur in wenigen Einzelfällen unrichtig ist. (T1)