OGH
RS0078581
09.01.1990
4Ob170/89; 4Ob76/11x
UWG §2 C2c
Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu Paragraph 2, UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.
TE OGH 1990-01-09 4 Ob 170/89
Veröff: WBl 1990,310
TE OGH 2011-07-05 4 Ob 76/11x
Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ ist schon dann geeignet, die Auswahlentscheidung und den Kaufentschluss der Kaufinteressenten in relevanter Weise zu beeinflussen, wenn sie infolge unterlassener Preisanpassung auch nur in wenigen Einzelfällen unrichtig ist. (T1)