OGH
RS0051032
20.12.1989
9ObA291/89; 8ObA309/95; 8ObA170/00h; 8ObA88/04f; 9ObA112/06w; 9ObA118/12m
ArbVG §3 Abs1
Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen völlig frei zu geben, ist nicht einzusehen, warum sie Inhaltsnormen nicht auch nachgiebig gestalten können.
TE OGH 1989-12-20 9 ObA 291/89
Veröff: SZ 62/214 = RdW 1990,123 = ZAS 1991/10 S 63 (R Resch)
TE OGH 1995-12-14 8 ObA 309/95
Auch
TE OGH 2000-12-21 8 ObA 170/00h
nur: Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. (T1); Veröff: SZ 73/212
TE OGH 2004-10-20 8 ObA 88/04f
nur T1; Beisatz: Im Regelfall hat es nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des KollV zu bleiben. Bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem KollV bestehen aber keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung, soferne sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. (T2); Veröff: SZ 2004/152
TE OGH 2007-11-28 9 ObA 112/06w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass es zulässig ist, dass eine Betriebsvereinbarung die Anwendung bestimmter konkreter Regelungen auch vom Vorhandensein - oder Fehlen - bestimmter vertraglicher Zusagen abhängig macht, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen. (T3)
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 118/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2