Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031815

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

4Ob162/89; 4Ob169/89; 1Ob41/91; 4Ob6/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob139/94; 6Ob20/95; 4Ob2115/96z; 4Ob110/98z; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 6Ob160/99v; 4Ob343/98i; 6Ob196/99p; 4Ob213/99y; 6Ob202/99w; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob79/00m; 4Ob84/00g; 6Ob328/99z; 6Ob266/00m; 4Ob140/01v; 4Ob295/01p; 6Ob77/02w; 6Ob22/03h; 6Ob80/03p; 6Ob95/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob61/08a; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 6Ob66/09p; 6Ob52/09d; 6Ob265/09b; 4Ob64/10f; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 6Ob245/11i; 6Ob51/14i; 4Ob223/14v; 6Ob17/15s; 6Ob47/15b; 6Ob209/17d; 6Ob32/21f; 6Ob143/21d; 6Ob146/22x; 4Ob138/22f

Norm

ABGB §1330 BII; MRK Art10 Abs2 IV3b; MRK Art10 Abs2 IV3c; UWG §1 D2d; UWG §7 C

Rechtssatz

Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-12-19 4 Ob 162/89

Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,60 = ÖBl 1990,253

TE OGH 1990-01-09 4 Ob 169/89

Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205

TE OGH 1991-12-18 1 Ob 41/91

Vgl auch; Beisatz: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich. (T1); Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1991/65 S 295 = JBl 1992,326

TE OGH 1993-02-23 4 Ob 6/93

Auch

TE OGH 1993-09-28 4 Ob 131/93

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeiterkammern - Mafia (T2)

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93

Auch: Beisatz: Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T3)

TE OGH 1994-08-10 6 Ob 21/94

Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Psychosekte" (T4)

TE OGH 1994-12-06 4 Ob 139/94

TE OGH 1995-05-18 6 Ob 20/95

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/97

TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2115/96z

Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)

TE OGH 1998-04-21 4 Ob 110/98z

Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7)

TE OGH 1999-02-04 4 Ob 204/98y

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 1999-05-18 4 Ob 119/99z

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1999-06-01 4 Ob 154/99x

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7

TE OGH 1999-07-13 4 Ob 138/99v

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118

TE OGH 1999-07-15 6 Ob 160/99v

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8)

TE OGH 1999-07-13 4 Ob 343/98i

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)

TE OGH 1999-09-16 6 Ob 196/99p

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 1999-10-19 4 Ob 213/99y

Vgl auch

TE OGH 1999-11-25 6 Ob 202/99w

Beis wie T1

TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10)

TE OGH 1999-12-21 4 Ob 286/99h

Ähnlich

TE OGH 2000-03-29 6 Ob 79/00m

Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60

TE OGH 2000-04-12 4 Ob 84/00g

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)

TE OGH 2000-05-17 6 Ob 328/99z

Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13)

TE OGH 2000-10-23 6 Ob 266/00m

Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14)

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 140/01v

Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 7, UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 295/01p

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16)

TE OGH 2002-12-19 6 Ob 77/02w

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2003-05-21 6 Ob 22/03h

Auch

TE OGH 2003-05-21 6 Ob 80/03p

Beis wie T7

TE OGH 2003-06-26 6 Ob 95/03v

Auch

TE OGH 2005-03-17 6 Ob 209/04k

TE OGH 2005-05-19 6 Ob 41/05f

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f

Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d

Auch; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 2006-11-30 6 Ob 197/05x

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18)

TE OGH 2006-11-30 6 Ob 250/06t

Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19)

TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x

Beis wie T19

TE OGH 2007-07-10 4 Ob 97/07d

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 233/07d

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 236/07w

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2008-05-20 4 Ob 60/08i

Auch; Beis wie T19

TE OGH 2008-04-10 6 Ob 285/07s

TE OGH 2008-05-08 6 Ob 61/08a

TE OGH 2008-06-05 6 Ob 51/08f

Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20)

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 123/08v

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 171/08p

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 2009-08-05 6 Ob 66/09p

Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21)

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22)

TE OGH 2010-03-19 6 Ob 265/09b

Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Artikel 10, Absatz 2, MRK. (T25)

TE OGH 2010-07-13 4 Ob 64/10f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2010-07-13 4 Ob 39/10d

Vgl; Beis wie T7

TE OGH 2010-12-17 6 Ob 220/10m

Vgl

TE OGH 2011-12-21 6 Ob 245/11i

Vgl

TE OGH 2014-06-26 6 Ob 51/14i

Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26)

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 223/14v

Vgl; Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s

Auch

TE OGH 2015-05-27 6 Ob 47/15b

Beis wie T26

TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d

Auch; Beis wie T26

TE OGH 2021-03-15 6 Ob 32/21f

Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf des Betrugs. (T27)

TE OGH 2021-10-20 6 Ob 143/21d

Vgl; Beis wie T19

TE OGH 2022-08-29 6 Ob 146/22x

Vgl; Beis nur wie T26; Beisatz: Hier: "Drogendealer". (T28)

TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f

Vgl; Beis nur wie T19

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031815