OGH
RS0031815
19.12.1989
4Ob162/89; 4Ob169/89; 1Ob41/91; 4Ob6/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob139/94; 6Ob20/95; 4Ob2115/96z; 4Ob110/98z; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 6Ob160/99v; 4Ob343/98i; 6Ob196/99p; 4Ob213/99y; 6Ob202/99w; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob79/00m; 4Ob84/00g; 6Ob328/99z; 6Ob266/00m; 4Ob140/01v; 4Ob295/01p; 6Ob77/02w; 6Ob22/03h; 6Ob80/03p; 6Ob95/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob61/08a; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 6Ob66/09p; 6Ob52/09d; 6Ob265/09b; 4Ob64/10f; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 6Ob245/11i; 6Ob51/14i; 4Ob223/14v; 6Ob17/15s; 6Ob47/15b; 6Ob209/17d; 6Ob32/21f; 6Ob143/21d; 6Ob146/22x; 4Ob138/22f
ABGB §1330 BII; MRK Art10 Abs2 IV3b; MRK Art10 Abs2 IV3c; UWG §1 D2d; UWG §7 C
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.
TE OGH 1989-12-19 4 Ob 162/89
Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,60 = ÖBl 1990,253
TE OGH 1990-01-09 4 Ob 169/89
Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205
TE OGH 1991-12-18 1 Ob 41/91
Vgl auch; Beisatz: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich. (T1); Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1991/65 S 295 = JBl 1992,326
TE OGH 1993-02-23 4 Ob 6/93
Auch
TE OGH 1993-09-28 4 Ob 131/93
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeiterkammern - Mafia (T2)
TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93
Auch: Beisatz: Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T3)
TE OGH 1994-08-10 6 Ob 21/94
Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Psychosekte" (T4)
TE OGH 1994-12-06 4 Ob 139/94
TE OGH 1995-05-18 6 Ob 20/95
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/97
TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2115/96z
Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)
TE OGH 1998-04-21 4 Ob 110/98z
Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7)
TE OGH 1999-02-04 4 Ob 204/98y
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 1999-05-18 4 Ob 119/99z
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1999-06-01 4 Ob 154/99x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 138/99v
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118
TE OGH 1999-07-15 6 Ob 160/99v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8)
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 343/98i
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
TE OGH 1999-09-16 6 Ob 196/99p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
TE OGH 1999-10-19 4 Ob 213/99y
Vgl auch
TE OGH 1999-11-25 6 Ob 202/99w
Beis wie T1
TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10)
TE OGH 1999-12-21 4 Ob 286/99h
Ähnlich
TE OGH 2000-03-29 6 Ob 79/00m
Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60
TE OGH 2000-04-12 4 Ob 84/00g
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)
TE OGH 2000-05-17 6 Ob 328/99z
Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13)
TE OGH 2000-10-23 6 Ob 266/00m
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14)
TE OGH 2001-06-12 4 Ob 140/01v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 7, UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 295/01p
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16)
TE OGH 2002-12-19 6 Ob 77/02w
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2003-05-21 6 Ob 22/03h
Auch
TE OGH 2003-05-21 6 Ob 80/03p
Beis wie T7
TE OGH 2003-06-26 6 Ob 95/03v
Auch
TE OGH 2005-03-17 6 Ob 209/04k
TE OGH 2005-05-19 6 Ob 41/05f
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f
Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17)
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d
Auch; Beis ähnlich wie T7
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 197/05x
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18)
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 250/06t
Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19)
TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x
Beis wie T19
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 97/07d
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2008-01-22 4 Ob 233/07d
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2008-01-22 4 Ob 236/07w
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2008-05-20 4 Ob 60/08i
Auch; Beis wie T19
TE OGH 2008-04-10 6 Ob 285/07s
TE OGH 2008-05-08 6 Ob 61/08a
TE OGH 2008-06-05 6 Ob 51/08f
Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20)
TE OGH 2008-08-07 6 Ob 123/08v
TE OGH 2008-11-18 4 Ob 171/08p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
TE OGH 2009-08-05 6 Ob 66/09p
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21)
TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22)
TE OGH 2010-03-19 6 Ob 265/09b
Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Artikel 10, Absatz 2, MRK. (T25)
TE OGH 2010-07-13 4 Ob 64/10f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
TE OGH 2010-07-13 4 Ob 39/10d
Vgl; Beis wie T7
TE OGH 2010-12-17 6 Ob 220/10m
Vgl
TE OGH 2011-12-21 6 Ob 245/11i
Vgl
TE OGH 2014-06-26 6 Ob 51/14i
Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26)
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 223/14v
Vgl; Beis ähnlich wie T10
TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s
Auch
TE OGH 2015-05-27 6 Ob 47/15b
Beis wie T26
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d
Auch; Beis wie T26
TE OGH 2021-03-15 6 Ob 32/21f
Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf des Betrugs. (T27)
TE OGH 2021-10-20 6 Ob 143/21d
Vgl; Beis wie T19
TE OGH 2022-08-29 6 Ob 146/22x
Vgl; Beis nur wie T26; Beisatz: Hier: "Drogendealer". (T28)
TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f
Vgl; Beis nur wie T19
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031815