Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

4Ob135/89

Norm

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Auch im Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung - also insbesondere auch einer Firma oder einer schlagwortartigen Firmenabkürzung - kann eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG liegen; sie ist dann wettbewerbswidrig, wenn sie den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebes irreführen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/12/19 4 Ob 135/89

Veröff: ecolex 1990,234 = ÖBl 1990,162

Rechtssatznummer

RS0078853