OGH
19.12.1989
4Ob135/89
UWG §2 D11;
UWG §9 B2;
Eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen ist handelsrechtlich zulässig (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 2, UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens bestehen kann, deren sich ein anderer befugterweise bedient (Paragraph 9, UWG).
TE OGH 1989/12/19 4 Ob 135/89
Veröff: ÖBl 1990,162
RS0078851