Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

4Ob50/89 (4Ob51/89)

Norm

UWG §1 B;

UWG §1 C2;

Rechtssatz

Greift die Post unter Einsatz der ihr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Beförderungsleistung zur Verfügung stehenden sachlichen (Postämter) und personellen (Postbedienstete) Infrastrukturen zugunsten einzelner Mitbewerber - und damit zum Nachteil aller anderen - in das Wettbewerbsgefüge im Bankenbereich und Sparkassenbereich ein, muß in dieser einseitigen Bevorzugung bestimmter Kreditinstitute ein Mißbrauch der der Post auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung überlassenen Mittel und damit ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gesehen werden. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten kann nicht nur dem Bund, sondern auch der dadurch begünstigten PSK-Bank untersagt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89

Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55

Rechtssatznummer

RS0077455