OGH
19.12.1989
4Ob50/89 (4Ob51/89); 4Ob24/95; 4Ob79/97i; 4Ob124/99k; 4Ob141/99k;
4Ob94/00b; 4Ob72/02w; 4Ob71/02y; 4Ob196/02f; 4Ob21/04y; 4Ob119/07i;
4Ob41/08w
UWG §1 B
Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht; das Unwerturteil im Sinne des Paragraph eins, UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht.
TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 24/95
nur: Das Unwerturteil im Sinne des Paragraph eins, UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht. (T1) Veröff: SZ 68/78
TE OGH 1997/05/27 4 Ob 79/97i
Auch
TE OGH 1999/05/18 4 Ob 124/99k
Auch; nur T1
TE OGH 1999/06/22 4 Ob 141/99k
Auch; nur T1
TE OGH 2000/06/15 4 Ob 94/00b
Auch; nur T1
TE OGH 2002/07/16 4 Ob 72/02w
Auch; Beisatz: Die Grundsätze für die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb, wie Verbot des Missbrauchs der sich aus der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung ergebenden Machtmittel und Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung, gelten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts tätig wird. (T2)
TE OGH 2002/07/16 4 Ob 71/02y
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird (unter anderem) in der Förderung bestimmter Mitbewerber gesehen. Besteht die Förderung in der Gewährung von Subventionen, so dürfen nicht einzelne Unternehmen unbegründet bevorzugt werden. (T3)
TE OGH 2002/09/24 4 Ob 196/02f
Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T4)
TE OGH 2004/03/16 4 Ob 21/04y
Auch; nur T1
TE OGH 2007/07/10 4 Ob 119/07i
nur T1; Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)
TE OGH 2008/06/10 4 Ob 41/08w
Auch
RS0077436